PRESSEMITTEILUNG HAUS & GRUND DEUTSCHLAND
Nach der Bestätigung durch den Deutschen Bundestag steht der Gesetzestext zur Verfügung. Hier ein Auszug daraus:
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.
Daraus lassen sich nun folgende klärende Aussagen für den Umgang der Parteien in bestehenden Mietverhältnissen ableiten:
- Der Mieter ist nach wie vor verpflichtet seine Miete fristgerecht zu leisten. Die neue Gesetzgebung führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Dem Mieter steht kein Leistungsverweigerungsrecht zur Verfügung. Durch Nichtzahlung entsteht also ein Verzug bis hin zu der Verpflichtung unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins sowie Schadensersatz zahlen zu müssen sofern er Verbraucher ist.
- Sowohl die fristgerechte als auch die fristlose Kündigung wg. Zahlungsverzuges sind dagegen ausgeschlossen, wenn der Mieter glaubhaft machen kann, dass der Verzug aufgrund der Covid-19-Pandemie entstand. Dem Mieter steht eine Frist bis zum 30. Juni 2022 zur Verfügung um die angehäuften Schulden abzutragen.
- Als Nachweis für die Ursächlichkeit können Bescheinigungen des Arbeitgebers, Nachweis über Antragsstellung oder Gewährung staatlicher Leistungen usw. dienen.