BGB § 687 Abs. 1, § 812, § 951; WEG § 21 Abs. 4
- Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohne-hin hätte vorgenommen werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 25. September 2015 – V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 12 f.).
- Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen (hier: Fenstererneuerung), besteht ein solcher Anspruch nicht.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 254/17
LG Hamburg
AG Hamburg-Barmbek
(Quelle: BUNDESGERICHTSHOF)
Kurz notiert:
Was gehört nicht zu meinem alleinigen Eigentum?
§ 5 Absatz 2 WEG
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
[Erläuterung:
Gemeint sind außer den Gemeinschaftseinrichtungen unter anderem sämtliche konstruktiven Teile des Gebäudes, auch beispielsweise von Balkon oder Terrasse, das Dach, die Fenster, Geländer, Fallrohre usw. Auch alle Abdichtungen gegen Feuchtigkeit, wie z.B. die Dichtungsbahnen unter dem Fliesenbelag auf dem Balkon, sind als konstruktive Teile anzusehen. Diese Bestimmung kann auch nicht durch Vereinbarung, wie etwa die Teilungserklärung, geändert werden.]